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Ausnahmeregelungen
Sobald Wertpapiere eines Unternehmens nach Sec. 12 Exchange Act registriert sind, es nach Sec. 15 (d) zur Berichterstattung verpflichtet ist bzw. die Zulassung von Wertpapieren beantragt ist, gilt ein Großteil des SOX auch für ausländische Unternehmen.
Es entsteht jedoch die Problematik, dass ein nicht unerheblicher Teil der im SOX festgelegten Regelungen, sich mit den Corporate Governance Regelungen der Emittenten anderer Herkunftsländer nur schwer vereinbaren lässt.
Um dieses Problem zu bewältigen, hat die SEC das Recht, in einigen Situationen Ausnahmen von der strikten Anwendung des SOX zu ermöglichen bzw. zu gestatten.
Dieser „Gestaltungsspielraum“ gilt jedoch nicht in Bezug auf die Zertifizierungspflicht von Vorständen und die jeweils greifenden Strafvorschriften.
Bezüglich des Audit Committee können allerdings Ausnahmen geltend gemacht werden. Die Einrichtung des Audit Committee ist zwar verbindlich, hinsichtlich der Unabhängigkeit seiner Mitglieder können aber Ausnahmen ausgesprochen werden.
Ein Recht zur Befreiung bzgl. der Verpflichtungen, welche sich aus dem SOX ergeben, ist dem PCAOB vorbehalten. Sollte es bei dieser Regelung zu evtl. Bedarf kommen, so hat das PCAOB im öffentlichen Interesse des Anlegerschutzes zu handeln.
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