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Bestätigung der Finanzlage und des internen Kontrollsystems
Die Regelungen zu den Pflichten des Managements bzgl. der Finanzlage des Unternehmens und des Internen Kontrollsystems sind in Sec. 302 SOX enthalten.
Hiernach müssen der CEO (Vorstandsvorsitzende) und der CFO (Finanzvorstand) mit einer Erklärung bestätigen, dass die jährlich bzw. quartalsweise erstellten Berichte keine unwahren Tatsachen beinhalten und somit die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten zutreffend darstellen.
Die dadurch verlangte Berichterstattung geht weit über das in Deutschland geforderte Maß hinaus.
Nach deutschem Recht muss ein Vorstand nach den §§ 242 bis 245 HGB i.V. mit § 264 HGB einen Jahresabschluss aufstellen und unterzeichnen. Damit soll der Vorstand bestätigen, dass der Abschluss ausreichende Informationen beinhaltet, die die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens wiedergeben. Eine zusätzliche Bestätigung wurde bislang nicht verlangt.
Sec. 906 SOX hat in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung, da es sich um eine strafrechtliche Vorschrift handelt. Es wird eine schriftliche Bestätigung zur Finanzlage des Unternehmens verlangt. Es ist jedoch unklar, inwieweit diese Bestätigung mit der in Sec. 302 (a) (4) SOX übereinstimmt. Es stellt sich somit die Frage, ob Sec. 906 SOX eine eigenständige Bestätigung verlangt.
In der Sec. 302 SOX werden die Unterzeichner verpflichtet, ein Internes Kontrollsystem zu errichten und sicherzustellen, dass die wichtigsten Informationen über Emittent und seine jeweiligen Töchter den Organmitgliedern zur Verfügung stehen.
Die Effizienz des Systems sowie seine Funktionsfähigkeit müssen durch die Unterzeichner gewährleistet sein. Bei evtl. betrügerischen Handlungen durch Angestellte sind die Organmitglieder verpflichtet, dies dem Abschlussprüfer und dem Audit Committee offen zu legen.4
Der Anwendungsbereich des Internen Kontrollsystems ist nach dem SOX allerdings nur schwammig definiert, da hier von „wesentlichen Informationen“ die Rede ist.
Auch hier geht der SOX weit über das deutsche Recht hinaus. In § 91 Abs. 2 AktG wird auch ein Kontrollsystem verlangt, welches sich allerdings nur auf Maßnahmen bezieht, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten.
Das Interne Kontrollsystem setzt des Weiteren voraus, dass CEO und CFO alle „wesentlichen Informationen“ kennen müssen, um das System ordnungsgemäß führen zu können. Dies wiederum erhöht das Haftungsrisiko in zivil- wie auch strafrechtlicher Hinsicht, da beide Organmitglieder die Richtigkeit bestätigen müssen.
Seit In-Kraft-Treten des SOX ist die SEC verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen, Regelungen zu erlassen, welche die Offenlegung von „off balance sheet transactions“ und Beziehungen des Emittenten zu nicht konsolidierten Unternehmen verlangen. Diese einzige materialrechtliche Bestimmung des Gesetzes ergänzt die amerikanischen Bilanzierungsstandards (Sec. 401 SOA).
Eine weitere Verpflichtung erfährt der Emittent durch Sec. 409 SOX, wonach er sich verpflichtet, auch kurzfristige Informationen über evtl. Veränderungen der Finanzlage offen zu legen. Eine Verletzung der genannten Pflichten kann i. V. mit Sec. 302 SOX unterschiedliche Rechtsfolgen haben.
Nach Pflichtverletzung der Sec. 302 SOX können CEO und CFO zivilrechtlichen Haftungsansprüchen gegenüberstehen. Durch die Unterzeichnung sehen sich CEO und CFO nun mit der Beweislastumkehr konfrontiert. Sollten sie glaubhaft nachweisen können, keine Kenntnis von den Umständen gehabt zu haben, welche zu einer Fehlinformation geführt haben, so sind sie mit den Verletzungen bzgl. des Internen Kontrollsystems konfrontiert.5
Bei unzutreffenden Angaben bzgl. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage kann es nach Sec. 906 SOX zu strafrechtlichen Maßnahmen kommen. Sind die Verstöße grob fahrlässig, so kann das Gericht eine Geldstrafe von USD 1.000.000,- und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verhängen. Bei vorsätzlichem Handeln kann das Gericht eine Geldstrafe von USD 5.000.000,- und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren aussprechen.
Auch dieses Maß liegt weit über dem der deutschen Rechtssprechung. Nach deutschem Recht ist bei einer vorsätzlichen Verletzung des § 242 HGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren die Folge (Vgl. § 331 HGB, § 401 AktG). Sollte es zudem zu einer Unternehmensinsolvenz kommen, so kann ein deutsches Gericht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (Vgl. § 283 StGB) und bei besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren (Vgl. § 283a StGB) verhängen.
Sec. 304 SOX sieht auch eine Rückzahlung von variablen Bezügen und Erlösen aus Aktienverkäufen (z. B. Stock-Options) des Emittenten vor. Eine solche Maßnahme kann gegen den CEO und CFO verhängt werden, wenn die im Jahresabschluss angegebenen „wesentlichen Informationen“ korrigiert werden müssen.
Diese Sanktion ist auch auf deutsche US-gelistete Unternehmen anzuwenden. Diese sich aus den SOX ergebene Rückzahlungsverpflichtung ist im deutschen Recht nicht bekannt.
Im deutschen Rechtsraum wird die Ausgabe von Stock-Options an die Zustimmung der Hauptversammlung gebunden und mit Grenzen belegt (Vgl. §§ 192 Abs. 3, 193 Abs. 1 AktG).
Basierend auf den Erfahrungen aus dem Bilanzskandal um Enron kann das SEC bei Verletzungen gegen die Wertpapiergesetze Zahlungen, die an Direktoren oder Board-Mitglieder des Emittenten flossen, einfrieren lassen (Vgl. Sec. 1103 SOA). Dies soll eine Selbstbereicherung des Managements verhindern.6
4Vgl. Lanfermann, Georg/ Maul, Dr. Silja, a.a.O., S. 1729 5Vgl. Lanfermann, Georg/ Maul, Dr. Silja, a.a.O., S. 1729 6Vgl. Lanfermann, Georg/ Maul, Dr. Silja, a.a.O., S. 1730
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