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Die Registrierung beim PCAOB

Für eine Registrierung beim PCAOB müssen deutsche Wirtschafts-Prüfungsgesellschaften nach Sec. 102 SOX folgende Angaben13 machen:

  • Namen aller US-Emittenten, für die Bestätigungsvermerke im laufenden und im vorhergehenden Kalenderjahr erteilt werden bzw. wurden
  • Jährliche Honorare von jedem US-Emittenten, aufgeteilt nach Prüfungsleistungen, sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Rechnungslegung und Nicht-Prüfungsleistungen
  • Aktuelle Finanzinformationen zum letzten Geschäftsjahr der Prüfungsgesellschaft, die das PCAOB vernünftigerweise verlangen könnte
  • Erklärung zur Qualitätssicherungspolitik der Prüfungsgesellschaft für ihre Prüfungspraxis
  • Auflistung der assoziierten Berufsangehörigen unter Angabe von Mitgliedsnummern in der Berufsorganisation
  • Informationen zu schwebenden rechtlichen Verfahren (strafrechtlich, zivilrechtlich oder disziplinarisch), die gegen die Prüfungsgesellschaft oder gegen eine assoziierte Person im Zusammenhang mit erteilten Bestätigungsvermerken angestrengt wurden, unabhängig davon, ob es sich um einen US-Emittenten handelt oder nicht
  • Kopien jeglicher Veröffentlichungen eines US-Emittenten an die SEC im vorhergehenden Kalenderjahr, in denen Unstimmigkeiten zwischen Emittent und Prüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem erteilten Bestätigungsvermerk enthalten sind
  • Erklärung der Prüfungsgesellschaft der unbedingten Bereitschaft zur vollen Kooperation mit dem PCAOB zwecks Aussage und Vorlage von Unterlagen, wobei es sich bei letzterem um eine Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der Registrierung handelt

Die genannten Informationen müssen seitens der Prüfungsgesellschaften jährlich aktualisiert werden (vgl. Sec. 102 (d) SOA).

Sollte es dem öffentlichen Interesse oder dem Schutz von Investoren dienen, können durch die Aufsicht weitere Informationen verlangt werden.

13Vgl. Elenz, Prof. Dr. Hansrudi, Sarbanes-Oxley Act of 2002 - Abschied von der Selbstregulierung der Wirtschaftsprüfer in den USA, Betriebs-Berater, Jahrgang 57, Heft 44, 30.10.2003, S. 2271


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